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Pharaoameisenverordnung der Stadt Wien

Pharaoameisenverordnung | Verordnung des Magistrats der Stadt Wien

betreffend die Bekämpfung der Pharaoameisen

Auf einen Blick

  • Die Pharaoameisenverordnung des Magistrats der Stadt Wien regelt die Bekämpfung von Pharaoameisen in Gebäuden und Anlagen.
  • Treten Pharaoameisen auf, muss der Eigentümer oder die Hausverwaltung den Gesundheitsdienst MA 15 verständigen und die Ameisen bekämpfen lassen.
  • Für die Bekämpfung ist ein konzessionierter Schädlingsbekämpfer heranzuziehen, Mieter und Anrainer sind über die Maßnahmen zu informieren.
  • Mieter, Pächter und Nutzungsberechtigte müssen den Befall melden und dem Schädlingsbekämpfer Zutritt ermöglichen.
  • Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen trägt der Eigentümer des Gebäudes.

Gültig seit

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1984 in Kraft.

Meldestelle

Gesundheitsdienst der Stadt Wien MA 15

Kosten trägt

Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen sind vom Eigentümer des Gebäudes zu tragen.

Welche Pflichten haben Eigentümer bei Pharaoameisen?

Pflichten von Eigentümer

Die Liegenschaftseigentümer sind für die Bekämpfung von Pharaoameisen verpflichtet.

  • Der Eigentümer oder die Hausverwaltung muss eine zertifizierte österreichische Schädlingsbekämpfungsfirma (Meisterbetrieb) beauftragen.
  • Der Eigentümer oder die Hausverwaltung muss den Gesundheitsdienst MA 15 über den Schädlingsbefall informieren.
  • Die Anrainer müssen über die Maßnahmen informiert werden.

Wo meldet man Pharaoameisen?

Pharaoameisen melden

die Pharaoameisen können bei folgenden Stellen gemeldet werden:

  • bei der zuständigen Hausverwaltung
  • beim Eigentümer
  • beim Gesundheitsdienst der Stadt Wien MA 15

Pharaoameisenverordnung vom 05.04.1984 und 07.12.2000

Pharaoameisenverordnung vom 05.04.1984 & 07.12.2000

Auf Grund des § 76 und des § 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

ARTIKEL I

§ 1.

(1) Treten Pharaoameisen in einem Gebäude oder einer sonstigen Anlage auf, so ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer), im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber dieser, verpflichtet, den Magistrat der Stadt Wien (Gesundheitsamt) sofort zu verständigen und die Ameisen zu bekämpfen.

(2) Zur Bekämpfung ist ein konzessionierter Schädlingsbekämpfer heranzuziehen. Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sind der beauftragte Schädlingsbekämpfer und die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen bekanntzugeben.

§ 2.

(1) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind bei Auftreten der Pharaoameisen verpflichtet, dies dem Eigentümer (Miteigentümer) oder, falls ein solcher bestellt ist, dessen Bevollmächtigtem (Gebäudeverwalter) zu melden.

(2) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen (Wohnungen, Betriebsstätten, Lagerräumen usw.) sind verpflichtet, dem Schädlingsbekämpfer den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.

§ 3.

Nötigenfalls hat der Magistrat dem Eigentümer (Miteigentümer), bei Bestellung eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber diesem, die Bekämpfung der Pharaoameisen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche werden davon nicht berührt.

§ 4.

Ist die Gesundheit von Menschen durch starken Befall von Pharaoameisen unmittelbar bedroht, hat der Magistrat auch ohne vorherige Erteilung von Aufträgen (§ 2 Abs 2, § 3) auf Kosten des Verpflichteten (§ 1 Abs 1) Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne des § 1 anzuordnen und durchzuführen. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 5.

Die Eigentümer, deren Stellvertreter sowie Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den mit der Feststellung des Befalls von Pharaoameisen betrauten Organen des Magistrats den Zutritt zu den betroffenen Objekten zu ermöglichen.

§ 6.

Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen sind vom Eigentümer des Gebäudes zu tragen.

§ 7.

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1984 in Kraft.

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